Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA 2014
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Allgemeines. Mit Ausnahme von Abs. 3 entspricht Art. 8 DBA-Österreich wortwörtlich Art. 8 OECD-MA 2014. Im Unterschied zu Art. 8 OECD-MA 2014 regelt Art. 8 Abs. 3 DBA-Österreich ausdrücklich die gelegentliche Vercharterung von Seeschiffen und Luftfahrzeugen sowie die Nutzung und Vermietung von Containern. Eine inhaltliche Abweichung vom OECD-MA 2014 ist damit nach der hier vertretenen Auffassung jedoch nicht verbunden (vgl. Art. 8 Rz. 5, 9 OECD-MK).