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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

3. Vermeidung der Doppelbesteuerung

119

Kanada als Wohnsitzstaat. Aufgrund der abschließenden Rechtsfolge des Art. 8 Abs. 1 DBA-Kanada („können nur“) hat Kanada als Wohnsitzstaat das alleinige Besteuerungsrecht für die Einkünfte i.S. des Art. 8 Abs. 1, 2 DBA-Kanada (vgl. Rz. 1); der Methodenartikel findet insoweit keine Anwendung. Für die Einkünfte i.S. des Art. 8 Abs. 3 DBA-Kanada hat der Quellenstaat nicht das ausschließliche Besteuerungsrecht („können“, nicht „können nur“). Kanada als Wohnsitzstaat vermeidet eine Doppelbesteuerung entsprechender Gewinne nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. a DBA-Kanada durch Anwendung der Anrechnungsmethode. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus Deutschland bezogenen Einkünfte entfällt.

120

Deutschland als Wohnsitzstaat. Ist Deutschland Wohnsitzstaat, hat es das ausschließliche Besteuerungsrecht für die Einkünfte i.S. des Art. 8 Abs. 1, 2 DBA-Kanada, Kanada hat die Einkünfte freizustellen. Eines Rückgriffs auf den Methodenartikel bedarf es hierfür nich...

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