Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA 2014
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Allgemeines. Abweichend vom OECD-MA 2014 und entsprechend dem OECD-MA 2017 bestimmt sich das Besteuerungsrecht für die Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr gem. Art. 8 Abs. 1 DBA-Kanada nach der Ansässigkeit der Person, die das Unternehmen betreibt. Eine Art. 8 Abs. 3 OECD-MA 2014 entsprechende Regelung ist in Art. 8 DBA-Kanada infolgedessen nicht enthalten. Anders als im OECD-MA 2014 regelt Art. 8 in Abs. 2 ausdrücklich die Gewinne aus der Benutzung oder Vermietung von Containern, die im internationalen Verkehr betrieben werden. Auch insoweit hat das Besteuerungsrecht der Staat, in dem die Person, die das Unternehmen betreibt, ansässig ist. Eine Art. 8 Abs. 2 OECD-MA 2014 entsprechende Regelung für den Betrieb der Binnenschifffahrt fehlt; jedoch enthält das Abkommen in Art. 8 Abs. 3 DBA-Kanada eine ausdrückliche Regelung für Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen in den Hoheitsgewässern des anderen Vertragsstaats zugunsten dieses Staats. Art. 8 Abs. 4 DBA-Kanada stimmt nahezu wortgleich mit ...