Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Vermeidung der Doppelbesteuerung
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Japan als Wohnsitzstaat. Aufgrund der abschließenden Rechtsfolge des Art. 8 DBA-Japan hat Japan als Ansässigkeitsstaat das ausschließliche Besteuerungsrecht, Deutschland als Quellenstaat hat die betreffenden Einkünfte freizustellen; der Methodenartikel findet keine Anwendung.
114
Deutschland als Wohnsitzstaat. Ist Deutschland Wohnsitzstaat, hat es das ausschließliche Besteuerungsrecht für die Einkünfte i.S. des Art. 8 DBA-Japan, Japan hat die Einkünfte freizustellen. Eines Rückgriffs auf den Methodenartikel bedarf es hierfür nicht.