Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA 2014
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Allgemeines. Die Binnenschifffahrt ist in Art. 8 DBA-Italien nicht geregelt. Im Übrigen sind die Regelungen des Art. 8 OECD-MA 2014 wortgleich in Art. 8 DBA-Italien enthalten. Über den Wortlaut des Art. 8 OECD-MA 2014 hinausgehend umfasst der Regelungsbereich nach der ausdrücklichen Bestimmung in Prot. Nr. 6 zu Art. 8 DBA-Italien auch die Gewinne aus der Vermietung von Containern für die Beförderung von Gütern oder Waren im internationalen Verkehr.