Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA 2014
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Allgemeines. Nicht geregelt im Art. 8 DBA-Indien ist die Binnenschifffahrt, da entsprechende Wirtschaftsbeziehungen — soweit ersichtlich — nicht bestehen. I.Ü. sind die Regelungen des Art. 8 OECD-MA 2014 wortgleich in Art. 8 DBA-Indien enthalten. Über den Wortlaut des Art. 8 OECD-MA 2014 hinausgehend regelt das Abkommen ausdrücklich die Behandlung von Zinsen auf Kapital (Art. 8 Abs. 3 DBA-Indien) sowie von Gewinnen aus der Verwendung, Wartung oder Vermietung von Containern (Abschn. 2 des Prot.).