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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

3. Vermeidung der Doppelbesteuerung

76

Belgien als Wohnsitzstaat. Aufgrund der abschließenden Rechtsfolge des Art. 8 DBA-Belgien („können nur“) sind die betreffenden Einkünfte im Wohnsitzstaat stets freizustellen (vgl. Rz. 1). Das Recht Belgiens als Wohnsitzstaat, diese Einkünfte dem Progressionsvorbehalt zu unterwerfen, bleibt davon unberührt (vgl. Art. 23A/B Rz. 118).

77

Deutschland als Wohnsitzstaat. Deutschland als Wohnsitzstaat vermeidet eine Doppelbesteuerung entsprechender Einkünfte durch deren Freistellung unter Progressionsvorbehalt (vgl. Rz. 1).

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