Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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I. Regelungszweck
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Klarstellungsfunktion. Gem. Art. 8 Abs. 4 OECD-MA 2014 findet die Regelung in Abs. 1 entsprechende Anwendung auf die (anteiligen) Gewinne eines Unternehmens aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle. Auch diese Gewinne bleiben im Allgemeinen der ausschließlichen Besteuerung des Vertragsstaats vorbehalten, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet, das an dem Pool, der Betriebsgemeinschaft oder der internationalen Betriebsstelle beteiligt ist. Insoweit hat Abs. 4 lediglich klarstellende Bedeutung (vgl. Rz. 12). Es ist indes je nach Ausgestaltung der Kooperation denkbar, dass sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung eines Mitglieds an einem Pool o.Ä. in den Geschäftsräumen des (ausländischen) Managers des Pools o.Ä. befindet, wenn die Mitgesellschafter bzw. Mitreeder des Poolmitglieds nur fallweise und nicht ständig in das Tagesgeschäft eingreifen. Ein-Schiff-Gesellschaften haben ihren Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung deshalb ggf. in den Geschäft...