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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

III. Sonderfall: Fehlender Heimathafen

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Ansässigkeit des Betreibers. Es sind Fälle denkbar, in denen es an einem Heimathafen fehlt, z.B. bei einer Geschäftsleitung an Bord des Schiffes, oder der Heimathafen nicht mit hinreichender Sicherheit bestimmt werden kann. Wenngleich der Registerhafen bei fehlendem Heimathafen als sog. Wahlheimathafen anzusehen ist, bestimmt Art. 8 Abs. 3 OECD-MA 2014, dass der Ansässigkeitsstaat des Betreibers des Schifffahrtsunternehmens das uneingeschränkte Besteuerungsrecht für die Gewinne aus dem Betrieb der See- bzw. Binnenschifffahrt hat. Der Begriff „ansässig“ bestimmt sich nach Art. 4, so dass es darauf ankommt, in welchem Staat der Betreiber auf Grund seines Wohnsitzes, seines ständigen Aufenthalts oder eines ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist (vgl. Art. 4 Rz. 22 ff.). Wird das Schiff von einer Personengesellschaft betrieben, folgt das Besteuerungsrecht der Ansässigkeit der Mitunternehmer, sofern nicht die Personengesellschaft selbst Steuersubjekt ist. Voraussetzung ist auch hier, dass der Gesellschafter persönlich abkommensberechtigt ist (vgl. Rz. 5...

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