Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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I. Regelungszweck
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Besteuerung durch den Heimathafenstaat. Art. 8 Abs. 3 OECD-MA 2014 regelt den Sonderfall, dass der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Schiffsunternehmens an Bord eines See- oder Binnenschiffes gelegen ist. In diesem Fall hat das uneingeschränkte Besteuerungsrecht der Staat, in dem der Heimathafen des Schiffes, an dessen Bord sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung befindet, liegt. Die Regelung hat in der heutigen Praxis nur noch sehr geringe Bedeutung. Ihr Hauptanwendungsbereich liegt in Konstellationen, in denen der (zivilrechtliche oder wirtschaftliche) Eigner des Schiffes in Personalunion auch dessen Kapitän ist, die vereinzelt noch in der Küstenschifffahrt anzutreffen sind. Die Norm basiert auf völkerrechtlichen Grundsätzen für die Rechtszuständigkeit bei Schiffen, wonach ein Schiff die Staatsangehörigkeit des Staats besitzt, dessen Flagge es führt. Daraus folgt für Abkommen, denen eine Art. 8 Abs. 3 entsprechende Regelung fehlt, dass die Geschäftsleitung an Bord des Schiffes als Geschäftsleitung im Flaggenstaat anzusehen ist. Für Unternehmen, die mehrere S...