Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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II. Betrieb von Binnenschiffen
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Abgrenzung zu Abs. 1. Im Unterschied zu Abs. 1 bezieht sich der Regelungsbereich des Abs. 2 nicht nur auf die grenzüberschreitenden Beförderungen, sondern auch auf den Verkehr innerhalb eines Staats durch ein Unternehmen des anderen Staats (vgl. Art. 8 Rz. 16 OECD-MK). Somit hat der Geschäftsleitungsstaat das alleinige Besteuerungsrecht für die Gewinne aus dem Betrieb der Binnenschifffahrt selbst dann, wenn die Schiffe ausschließlich auf den Binnengewässer des anderen Vertragsstaats verkehren. Im Übrigen entspricht die Regelung in Abs. 2 derjenigen, die für die Seeschifffahrt und Luftfahrt gilt, so dass auf die obigen Ausführungen verwiesen werden kann. Insbesondere gehören zum Betrieb der Binnenschifffahrt neben dem eigentlichen Transport von Personen und Gütern auch die hiermit zusammenhängenden Hilfs- und Nebentätigkeiten (vgl. Rz. 34 ff.). Auch sind die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse am Schiff unbeachtlich. In den Anwendungsbereich des Abs. 2 fallen auch die Beförderungsleistungen auf Binnengewässern und die damit zusammenhängenden Tätigkeiten ...