Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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VII. Personengesellschaften/Partenreedereien
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Abkommensschutz. Im Anwendungsbereich des Art. 8 bestehen für Schifffahrt- bzw. Luftfahrtunternehmen, die in der Rechtsform einer Personengesellschaft bzw. einer Partenreederei betrieben werden, im Grundsatz keine Besonderheiten: Das alleinige Besteuerungsrecht steht ebenfalls nur dem Vertragsstaat zu, in dem der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens gelegen ist. Voraussetzung für die Anwendung des Abkommens ist naturgemäß, dass entweder die Personengesellschaft bzw. Partenreederei oder ihr Gesellschafter bzw. Mitreeder persönlich abkommensberechtigt ist. Ist die Personengesellschaft oder Partenreederei als solche nicht abkommensberechtigt, findet Art. 8 nur Anwendung, wenn der — ggf. mittelbar über eine weitere Personengesellschaft oder Partenreederei beteiligte — Gesellschafter persönlich abkommensberechtigt ist. Infolgedessen ist auch im Regelungsbereich des Art. 8 der Abkommensschutz für jeden Beteiligten gesondert zu prüfen. Wenn die PersG selbst nicht abkommensberechtigt ist, kann es unter Beteiligung von Dritt...