Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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VI. Mischbetriebe
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Begriff. Mit Mischbetrieben sind Unternehmen gemeint, die neben dem Betrieb von Seeschiffen und/oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr mindestens eine andere gewerbliche Tätigkeit ausüben, die nicht — auch nicht als Hilfstätigkeit (s. hierzu Rz. 34 f.) — von Art. 8 erfasst wird.
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Abgrenzung. Art. 8 OECD-MA 2014 verwendet nicht den Begriff „Unternehmen“, sondern stellt auf den „Betrieb“ von Seeschiffen und Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr sowie auf den „Betrieb“ von Schiffen ab, die der Binnenschifffahrt dienen. Daraus ergibt sich, dass die Bestimmung auch für Mischbetriebe gilt, soweit sie entsprechende Gewinne erzielen. Ob die Tätigkeit der Betriebsstätte selbst den genuinen Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr umfasst oder ob sie entsprechende Hilfstätigkeiten (vgl. Rz. 34 f.) für das Stammunternehmen erbringt, ist für die abkommensrechtliche Einordnung der Gewinne einerlei. Entscheidend für die Anwendung des Art. 8 ist im Hinblick auf die Tätigkeit einer S. 631 Betriebsstätte, dass diese entweder im Verbund mit d...