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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

V. Gewinn aus dem Betrieb

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Begriff. Der Begriff „Gewinn“ ist abkommensrechtlich nicht definiert und somit nach innerstaatlichem Steuerrecht des Anwenderstaats auszulegen (Art. 3 Abs. 2). Grundsätzlich gehören zum „Gewinn“ i.S.d. Art. 8 sämtliche Erträge und Aufwendungen des Unternehmens, die mit dem Betrieb von Seeschiffen und Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr in engem sachlichen Zusammenhang stehen; also sowohl positive wie negative Einkünfte aus der Haupttätigkeit sowie aus allen Neben- und Hilfsgeschäften des Stammhauses sowie sämtlicher Betriebsstätten des Unternehmens (zum Erfordernis, dass das Schiff bzw. Luftfahrzeug auch tatsächlich zum Einsatz kommen muss, vgl. Rz. 30 f.). Der Gewinn nach Art. 8 umfasst ferner nachlaufende Gewinne und Verluste (bspw. aus Claims, Prozessen, dem Eingang wertberichtigter Forderungen, der Auflösung von Rückstellungen und dergl.) aus dem Betrieb von Seeschiffen und Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr. Sie müssen jedoch zeitlich auf den Betriebsveräußerungs- oder Betriebsaufgabegewinn rückbezogen werden.

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Ermittlung. Nach dem Recht des Anw...

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