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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

IV. Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung

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Begriff. Der Begriff „Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung“ in Art. 8 ist identisch mit dem des Art. 4 Abs. 3 (vgl. Art. 4 Rz. 113 ff.). Während die Regelung in Art. 4 Abs. 3 aber Bedeutung nur für juristische Personen hat, gilt der Begriff in Art. 8 für sämtliche Unternehmensformen, also für Personenunternehmen (Einzelunternehmen und Personengesellschaften) wie für Körperschaften. In beiden Vorschriften ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung gemeint, also der Ort, wo der für die Geschäftsleitung maßgebende Wille gebildet wird und wo „die zur Vertretung befugten Personen die ihnen obliegende Geschäftsführertätigkeit entfalten“. Damit kommt es nicht auf den Ort an, an dem geschäftsleitende Anordnungen wirksam sind, sondern an dem sie gegeben werden bzw. an dem die Entscheidungen der laufenden Geschäftsführung (des sog. Tagesgeschäfts) getroffen werden. Nicht ausreichend ist ein Ort, von dem aus die Geschäftsleitung lediglich überwacht wird. Zum Tagesgeschäft gehören die tatsächlichen und rechtsgeschäftlichen Handlungen, die der gew...

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