Suchen Kontrast Hilfe
Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

III. Internationaler Verkehr

37

Begriff. Die Anwendung des Art. 8 Abs. 1 setzt voraus, dass das Seeschiff oder Luftfahrzeug im internationalen Verkehr betrieben wird. Definiert ist der Begriff „internationaler Verkehr“ in Art. 3 Abs. 1 Buchst. e. Darunter zu verstehen ist im Anwendungsbereich des OECD-MA 2014 (vgl. Rz. 39) — wenn der Zusammenhang nicht etwas anderes erfordert — jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben. In den Regelungsbereich des Art. 8 OECD-MA 2014 gelangt man somit nur dann, wenn sich die tatsächliche Geschäftsleitung des Unternehmens in einem der beiden Vertragsstaaten befindet (vgl. Rz. 15). Für den Begriff „internationaler Verkehr“ muss der Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen als solcher grenzüberschreitend sein, sei es auch nur aufgrund der Einbeziehung von Hilfstätigkeiten. Die Beförderung selbst muss definitionsgemäß nicht grenzüberschr...

Daten werden geladen...