Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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I. Regelungszweck
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Besteuerung durch den Geschäftsleitungsstaat. Die Vorschrift soll vor allem der Vereinfachung dienen. Für die Ergebnisse aus dem Betrieb von Seeschiffen und Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr hat nach Art. 8 Abs. 1 OECD-MA 2014 der Staat der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens als Quellenstaat das ausschließliche und uneingeschränkte Besteuerungsrecht (vgl. Rz. 1). Abweichend vom OECD-MA 2014 wird in einigen DBA nicht auf den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung, sondern auf den Ansässigkeitsstaat des Unternehmens abgestellt (Art. 8 Rz. 2 OECD-MK 2014). Soweit das Unternehmen über den genuinen Betrieb nach Art. 8 Abs. 1 (vgl. hierzu die Darstellung in Rz. 30) hinaus noch andere gewerbliche Haupttätigkeiten ausübt, gilt nicht die spezielle Regelung des Art. 8, sondern das Betriebsstättenprinzip bzw. Art. 7 (vgl. Rz. 15).