Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Innerstaatliches Recht
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Ertragsteuern. Nach deutschem innerstaatlichem Steuerrecht werden mit dem Betrieb von Seeschiffen, Binnenschiffen und/oder Luftfahrzeugen Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Form von Dienstleistungen erzielt. Der Betrieb von Seeschiffen und Luftfahrzeugen löst ggf. ausländische Einkünfte i.S.d. § 34d Nr. 2 Buchst. c EStG aus, soweit die Einkünfte aus Beförderungen zwischen ausländischen oder von ausländischen zu inländischen Häfen stammen (einschließlich der Einkünfte aus anderen mit solchen Beförderungen zusammenhängenden, sich auf das Ausland erstreckenden Beförderungsleistungen). Unmaßgeblich ist insoweit, ob im Ausland eine Betriebsstätte besteht. Wenn eine solche besteht, können auch durch sie und durch einen im Ausland tätigen ständigen Vertreter ausländische Einkünfte begründet werden. Ausländische Einkünfte werden beim Betrieb von Binnenschiffen bei Existenz einer Betriebsstätte im Ausland oder durch einen im Ausland tätigen ständigen Vertreter ausgelöst (§ 34d Nr. 2 Buchst. a EStG). Der Gewerbesteuer unterliegen die erzielten Einkünfte nur, wenn im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird und...