Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle (Abs. 4)
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OECD-MA 1977. Mit dem OECD-MA 1977 wurde Art. 8 um Abs. 4 ergänzt. Abs. 4 hat insbesondere klarstellende Funktion (vgl. Rz. 67). Bis zum „Update 2017“ (vgl. nachfolgend Rz. 13) hatte der Art. 8 keine weiteren Änderungen erfahren.
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Neufassung durch das „Update 2017“. Im Zuge des „Update 2017“ hat die OECD den bisherigen Abs. 4 an das Wohnsitzprinzip des neu gefassten Art. 8 Abs. 1 angepasst. Die Regelung ist durch die ersatzlose Streichung der bisherigen Abs. 2 und 3 des Art. 8 nunmehr in konzeptionell geänderter Fassung in Abs. 2 verortet.