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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

1. Seeschifffahrt/Luftfahrt und Binnenschifffahrt (Abs. 1 und 2)

8

Keine Änderungen. Art. 8 Abs. 1 i.d.F. des OECD-MA 1963 hat durch die OECD-MA 1977, 1992, 2000, 2010 und 2014 keine Änderungen erfahren (vgl. nachfolgend Rz. 9).

9

Neufassung durch das „Update 2017“. Im Zuge des „Update 2017“ ist Art. 8 vollständig überarbeitet worden. Während bisher Einkünfte aus dem Betrieb von See-/Binnenschiffen und Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr nur durch den Staat der tatsächlichen Geschäftsleitung besteuert werden konnten, hat nunmehr der Ansässigkeitsstaat des Unternehmens das ausschließliche Besteuerungsrecht (Abs. 1). Die bisherigen Abs. 2 und 3 wurden im Rahmen der Neufassung ersatzlos gestrichen. Abs. 2 regelt nunmehr die bisher in Abs. 4 behandelte Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle — auch insoweit hat nunmehr der Ansässigkeitsstaat des Unternehmens, das an dem Pool o.Ä. beteiligt ist, das alleinige Besteuerungsrecht (vgl. i.Ü. Art. 8 (2017) Rz. 16 ff.).

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