Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Betriebsstättenprinzip
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Konkretisierung und Vereinfachung. Das Betriebsstättenprinzip des Art. 7 wird durch die Spezialvorschrift in Art. 8 OECD-MA 2014 nicht suspendiert. Vielmehr konkretisiert die Regelung das Betriebsstättenprinzip dahin, dass Einkünfte aus dem Betrieb von Seeschiffen und/oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr und/oder von Binnenschiffen nur einer Betriebsstätte, nämlich der Geschäftsleitungsbetriebsstätte, zugeordnet werden. Auf diese Weise wird das OECD-MA 2014 der Organisation der internationalen Schifffahrt/Luftfahrt gerecht, deren Unternehmen weltweit operieren, dabei in zahlreichen Staaten Betriebsstätten unterhalten und deren Seeschiffe/Luftfahrzeuge auf ihren Reisen oft mehrere ausländische Häfen/Flughäfen in unterschiedlichen Staaten bzw. Jurisdiktionen nacheinander anlaufen bzw. anfliegen. Insofern trägt die Konkretisierung des Betriebsstättenprinzips in Art. 8 auch erheblich zur Vereinfachung bei. Ihr Zweck dient daher vor allem der Praktikabilität. Neben der Aufsplitterung der Besteuerungsrechte soll durch Art. 8 die Besteuerung alle...