Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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4. Alternativer Wortlaut des Art. 7 Abs. 3 OECD-MA 2017
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Verpflichtung zur Durchführung eines Verständigungsverfahrens. Art. 7 Rz. 68 OECD-MK 2017 enthält einen alternativen Formulierungsvorschlag des Art. 7 Abs. 3 OECD-MA 2017. Der wesentliche Unterschied zum Standardwortlaut des Art. 7 Abs. 3 OECD-MA 2017 besteht darin, dass für den Fall, dass der andere Vertragsstaat der Erstberichtigung nicht zustimmt, zwingend ein Verständigungsverfahren einzuleiten ist. Nach Auffassung der OECD sind in einem entsprechenden Verständigungsverfahren die Vertragsparteien — im Gegensatz zu Art. 25 Abs. 1 — verpflichtet, die Doppelbesteuerung zu vermeiden (vgl. Art. 7 Rz. 69 OECD-MK 2017).