Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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II. Quellenbesteuerungsrecht des Betriebsstättenstaats (Abs. 1 Satz 1)
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Anwendung der Grundsätze des OECD-MA 2008. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 OECD-MA 2017 entspricht dem Wortlaut des OECD-MA 2008. Insofern kann im Hinblick auf den Regelungszweck der Vorschrift, ihren verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffen (insbesondere „Unternehmen“, „Gewinne eines Unternehmens“ und „Unternehmen eines Vertragsstaats“) sowie ihren Rechtsfolgen auf die Kommentierung zu Art. 7 OECD-MA 2008 verwiesen werden (vgl. Art. 7 (2008) Rz. 50 ff.). Gleiches gilt im Übrigen auch im Hinblick auf die Grundsätze der Besteuerung von Personengesellschaften (vgl. Art. 7 (2008) Rz. 68 ff.).