Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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I. Regelungszweck
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Zuordnung von Besteuerungsrechten an Unternehmensgewinnen. Nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 OECD-MA 2017 sind Gewinne eines Unternehmens, das eine in einem Vertragsstaat ansässige Person betreibt, grundsätzlich nur in deren Ansässigkeitsstaat zu besteuern. Übt das in einem Vertragsstaat ansässige Unternehmen seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine Betriebsstätte aus, sieht die Vorschrift ein Besteuerungsrecht durch den anderen Vertragsstaat, d.h. den Betriebsstättenstaat, vor. Insofern hat sich der Regelungszweck des Art. 7 Abs. 1 Satz 1 OECD-MA 2017 gegenüber seiner Fassung von 2008 nicht verändert (vgl. Art. 7 (2008) Rz. 50 ff.).