Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abkommensrecht
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Keine Änderungen gegenüber dem OECD-MA 2008. Im Hinblick auf das Verhältnis des Art. 7 OECD-MA 2017 zu den anderen abkommensrechtlichen Vorschriften ergeben sich gegenüber dem OECD-MA 2008 keine Besonderheiten. Eine Ausnahme besteht lediglich darin, dass in dem Einleitungssatz des Art. 7 Abs. 2 OECD-MA 2017 nunmehr explizit der Anwendungsbereich der Vorschrift festgelegt wird: „Für Zwecke dieses Artikels und Art. 23A und 23B“. Durch diese Ergänzung wird einerseits klargestellt, dass die Betriebsstättengewinnabgrenzung nach dem Fremdvergleichsgrundsatz nicht nur für den Betriebsstättenstaat, sondern auch für den Ansässigkeitsstaat zum Zwecke der Vermeidung der Doppelbesteuerung Anwendung findet (vgl. Art. 7 Rz. 18 und 27 OECD-MK 2017). Andererseits wird durch die Ergänzung deutlich, dass sich der Anwendungsbereich des Art. 7 nicht auf die weiteren Verteilungsnormen — insbesondere nicht auf Art. 11 und 12 — erstreckt. Eine Quellenbesteuerung auf (fingierte) unternehmensinterne Leistungsbeziehungen ist damit ausgeschlossen (vgl. Art. 7 Rz. 28 OECD-MK 2017). Im...