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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

II. Aufbau der Vorschrift

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Vierstufiger Aufbau. Art. 7 ist in seiner Fassung des OECD-MA 2017 vierstufig aufgebaut: Art. 7 Abs. 1 Satz 1 OECD-MA 2017 statuiert das sog. Betriebsstättenprinzip, wonach das Recht zur Besteuerung von Unternehmensgewinnen grundsätzlich beim Ansässigkeitsstaat liegt und dem anderen Vertragsstaat ein Besteuerungsrecht nur für den Fall des Bestehens einer Betriebsstätte zusteht. Das Besteuerungsrecht des Betriebsstättenstaats bezieht sich aber nur auf diejenigen Unternehmensgewinne, die der Betriebsstätte „zuzurech S. 589 nen“ sind. Damit stellt sich die Frage der Betriebsstättengewinnabgrenzung, welche nach Maßgabe des in Art. 7 Abs. 2 OECD-MA 2017 niedergelegten „dealing at arm’s length“-Prinzips unter Berücksichtigung einer uneingeschränkten Selbständigkeits- und Unabhängigkeitsfiktion der Betriebsstätte zu erfolgen hat. Nimmt ein Vertragsstaat an der Betriebsstättengewinnabgrenzung (Einkünfte erhöhende) Berichtigungen vor und besteuert er diese, verpflichtet Art. 7 Abs. 3 OECD-MA 2017 den anderen Vertragsstaat zu einer korrespondierenden Gewinnber...

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