Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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I. Allgemeiner Regelungsgegenstand und Zweck
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Grundlegende Überarbeitung des Art. 7 im Rahmen des „Update 2010“. Der OECD-Rat hat am im Rahmen des „Update 2010“ weitreichende Änderungen des Art. 7 beschlossen. Im Kern betreffen die Änderungen der Vorschrift eine uneingeschränkte Anwendung und Umsetzung der Unabhängigkeits- und Selbständigkeitsfiktion der Betriebsstätte für Zwecke ihrer Gewinnabgrenzung nach dem sog. „Functionally Separate Entity Approach“ (vgl. Art. 7 (2008) Rz. 6 ff.). Wenngleich in diesem Zusammenhang Art. 7 Abs. 2 grundlegend überarbeitet, Art. 7 Abs. 3 i.S. einer korrespondierenden Gewinnberichtigung völlig neu konzipiert und Art. 7 Abs. 4—6 ersatzlos gestrichen wurden, blieb der eigentliche Sinn und Zweck des Art. 7 unangetastet (vgl. Art. 7 (2008) Rz. 1 ff.). Seit 2010 wurde Art. 7 nicht mehr angepasst. Art. 7 OECD-MA 2017 entspricht daher der Fassung im Jahr 2010.
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Definition des Betriebsstättenprinzips. Art. 7 OECD-MA 2017 regelt — wie Art. 7 OECD-MA 2008 — die Abgrenzung von Besteuerungsrechten im Hinblick auf Unternehmensgewinne. So können nach Art. 7 Abs. 1 Sa...