Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
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Uneingeschränkte Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes. Das DBA-USA enthält in seinem Protokoll Regelungen, wonach der Grundsatz des Fremdvergleichs im Rahmen der Betriebsstättengewinnabgrenzung uneingeschränkt anzuwenden ist. Im Rahmen des Art. 7 DBA-USA ist infolgedessen der AOA anzuwenden (zu Einzelheiten wird auf Art. 7 (2017) Rz. 21 ff. verwiesen). Hinsichtlich der Definition der „gewerblichen Gewinne“ in Art. 7 Abs. 7 DBA-USA sind die Abgrenzungsfragen zu Art. 12 Abs. 2 DBA-USA zu beachten. Unterschiedliche Folgen ergeben sich hieraus allerdings nicht, weil Art. 12 DBA-USA — im Übrigen wie Art. 7 DBA-USA — eine Besteuerung von Lizenzgebühren im Quellenstaat nur bei Bestehen einer Betriebsstätte gestatten. Ansonsten gelten hinsichtlich der Definition der „gewerblichen Gewinne eines Unternehmens“ die allgemeinen Grundsätze (vgl. Rz. 51 ff.).