Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Vermeidung der Doppelbesteuerung
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Anwendung der Freistellungsmethode unter Aktivitätsvorbehalt. Die einer in Spanien belegenen Betriebsstätte zuzuordnenden Gewinne sind in Deutschland unter Progressionsvorbehalt von der Besteuerung freizustellen (Art. 22 Abs. 2 Buchst. a DBA-Spanien 2011). Die Freistellung der spanischen Betriebsstättengewinne in Deutschland setzt allerdings voraus, dass die Betriebsstättengewinne in Spanien „tatsächlich“ besteuert werden. Nach der Subject-to-Tax-Klausel des Art. 22 Abs. 2 Buchst. a DBA-Spanien 2011 reicht infolgedessen das bloße Recht auf Besteuerung für die Anwendung der Freistellungsmethode nicht aus. Darüber hinaus enthält Art. 22 Abs. 2 Buchst. c DBA-Spanien 2011 einen Aktivitätsvorbehalt, welcher die Freistellung spanischer Betriebsstättengewinne in Deutschland nur für Bruttoerträge vorsieht, die ausschließlich oder fast ausschließlich aus aktiven Tätigkeiten gem. § 8 Abs. 1 AStG erwirtschaftet werden. Kann der Nachweis solcher aktiven Tätigkeiten der in Spanien belegenen Betriebsstätte nicht geführt werden, ist die Doppelbesteuerung...