Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
296
Keine Anwendung der globalen Gewinnaufteilungsmethode. Da das DBA-Spanien 2011 keine Art. 7 Abs. 4 OECD-MA 2008 vergleichbare Regelung enthält, kann die globale Gewinnaufteilungsmethode durch die Vertragsstaaten zur Ermittlung des Betriebsstättengewinns keine Anwendung finden. Die globale Gewinnaufteilungsmethode kann nur in solchen Fällen akzeptiert werden, in denen ihr Ergebnis genau dem auf Basis der direkten Methode (vgl. Rz. 119) bestimmten Betriebsstättengewinn entspricht.
297
Anwendung von § 1 Abs. 5 AStG. Wenngleich Art. 7 Abs. 2 DBA-Spanien den AOA nicht vorsieht, hat der Steuerpflichtige die Betriebsstättengewinnabgrenzung gem. § 1 Abs. 5 AStG und der BsGaV vorzunehmen. Etwas anderes gilt nur, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass der andere Vertragsstaat sein Besteuerungsrecht entsprechend dem DBA ausübt (§ 1 Abs. 5 Satz 8 AStG) und infolgedessen die Anwendung des AOA gem. § 1 Abs. 5 AStG zu einer Doppelbesteuerung führt (vgl. Rz. 48 f.). Diese Handhabe entspricht der Auffassung der Finanzverwaltung. Diese geht davon aus, dass in Abkommen, in denen der Wortl...