Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
3. Vermeidung der Doppelbesteuerung
294
Anwendung der Freistellungsmethode unter Aktivitätsvorbehalt. Die einer in der Schweiz belegenen Betriebsstätte zuzuordnenden Gewinne sind in Deutschland unter Progressionsvorbehalt von der Besteuerung freizustellen (Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a DBA-Schweiz). Die Anwendung der Freistellungsmethode setzt allerdings voraus, dass die Gewinne aus einer eigenen Tätigkeit der Betriebsstätte stammen, d.h. die entsprechenden Gewinne müssen der Betriebsstätte nach Art. 7 Abs. 2 DBA-Schweiz zuzuordnen sein. Ferner erstreckt sich die Freistellung von Gewinnen in Deutschland nur auf aktive Tätigkeiten, d.h. die Gewinne müssen nachweislich durch die Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Montage von Gegenständen, das Aufsuchen und die Gewinnung von Bodenschätzen, Bank- und Versicherungsgeschäfte, Handel oder der Erbringung von Dienstleistungen unter Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr erzielt werden (Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a DBA-Schweiz). Die Erwirtschaftung der Gewinne aus einer aktiven Tätigkeit der in der Schweiz belegenen Betri...