Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
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Besteuerung von Sondervergütungen. Auf Basis des Art. 7 Abs. 7 DBA-Schweiz steht Deutschland auf Sondervergütungen, welche eine inländische Personengesellschaft an einen in der Schweiz ansässigen Gesellschafter (Mitunternehmer) entrichtet, ein Besteuerungsrecht zu. Damit wird die in § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG vorgesehene Besteuerung von Sondervergütungen als gewerbliche Einkünfte abkommensrechtlich ausgefüllt. Gäbe es diese Sonderregelung nicht, wären die entsprechenden Sondervergütungen nicht unter Art. 7 DBA-Schweiz, sondern unter die spezielle Verteilungsnorm zu subsumieren (vgl. Rz. 79 f.). Ist der Gesellschafter (Mitunternehmer) in Deutschland ansässig und die Personengesellschaft in der Schweiz belegen, ist nach Auffassung der Finanzverwaltung zu prüfen, ob die Vergütungen nach Schweizer Recht tatsächlich den Betriebsstättengewinn des Gesellschafters zugerechnet und folglich dort besteuert werden. Ist dies nicht der Fall, tritt — so die Finanzverwaltung — ein negativer Qualifikationskonflikt ein, sodass § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG greift und infolgedessen die Einkünfte nicht von der deutschen Besteuerung ...