Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Vermeidung der Doppelbesteuerung
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Anwendung der Freistellungsmethode unter Aktivitätsvorbehalt. Die einer in Russland belegenen Betriebsstätte zuzuordnenden Gewinne sind in Deutschland von der Besteuerung unter Progressionsvorbehalt freizustellen (Art. 23 Abs. 2 Buchst. a DBA-Russland). Die Freistellungsmethode findet allerdings nur Anwendung, wenn die russische Betriebsstätte ausschließlich oder fast ausschließlich Bruttoerträge aus einer aktiven Tätigkeit gem. § 8 Abs. 1 Nr. 1—6 AStG erwirtschaftet. Ist dies nicht der Fall, ist die Doppelbesteuerung auf Basis der Anrechnungsmethode zu vermeiden (Art. 23 Abs. 2 Buchst. c DBA-Russland).