Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
288
Anwendung der globalen Gewinnaufteilungsmethode. Aus dem gegenüber dem OECD-MA 2008 geringfügig abweichenden Wortlaut des Art. 7 Abs. 4 DBA-Russland im Hinblick auf die Anwendung der globalen Gewinnaufteilungsmethode ergeben sich keine Konsequenzen. Vielmehr bleibt es dabei, dass die Methode nur in (seltenen) Ausnahmefällen Anwendung finden kann (vgl. Rz. 230 ff.).
289
Keine Anwendung von § 1 Abs. 5 AStG. Der OECD-MK 2008 geht von einer nur eingeschränkten Anwendung der Selbständigkeitsfiktion des Art. 7 aus (vgl. Rz. 103). Infolgedessen gelten die Grundsätze des AOA nicht und eine unternehmensinterne Abrechnung von Leistungsbeziehungen zwischen Stammhaus und Betriebsstätte ist nicht möglich. Dies gilt insbesondere für unternehmensinterne Dienstleistungen sowie Nutzungsüberlassungen. Die Realisierung von stillen Reserven bei der Überführung von Wirtschaftsgütern ist hingegen zulässig (vgl. Rz. 98 ff.). Wenngleich Art. 7 Abs. 2 DBA-Russland den AOA nicht vorsieht, hat der Steuerpflichtige grundsätzlich die Betriebsstättengewinnabgrenzung gem. § 1 Abs. 5 AStG und de...