Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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I. Verhältnis von DBA und (sonstigem) innerstaatlichen Steuerrecht
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DBA als einfaches Bundesrecht. Der normenhierarchisch dem einfachen Bundesrecht zuzuordnende § 2 Abs. 1 AO sieht vor, dass Verträge mit anderen Staaten i.S.v. Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG über die Besteuerung — nach Erteilung des innerstaatlichen Rechtsanwendungsbefehls (vgl. Rz. 75) — den Steuergesetzen vorgehen sollen. Nach dem gesetzgeberischen Willen enthält § 2 Abs. 1 AO als Nachfolgerregelung des § 9 StAnpG die Klarstellung, „dass völkerrechtliche Vereinbarungen, soweit sie innerstaatliches Recht geworden sind, Vorrang vor den innerstaatlichen Steuergesetzen haben und deshalb allein durch spätere innerstaatliche Gesetze nicht abgeändert werden können.“ Indes stehen DBA als völkerrechtliche Verträge selbst nicht auf der Stufe des dem einfachen Bundesrecht vorrangigen Völkergewohnheitsrechts (Art. 25 Satz 2 GG), sondern stellen selbst nur einfaches Bundesrecht dar. § 2 Abs. 1 AO ist als Norm im Rang eines einfachen Bundesgesetzes jedoch nicht in der Lage, einem — auf gleicher Rangebene stehenden — DBA die Vorrangigkeit vor anderen, insbesondere späteren innerstaat...