Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Vermeidung der Doppelbesteuerung
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Anwendung der Freistellungsmethode. Gewinne, die einer in Österreich belegenen Betriebsstätte zugeordnet werden, werden in Deutschland unter Progressionsvorbehalt von der Besteuerung freigestellt (Art. 23 Abs. 1 Buchst. a und c DBA-Österreich). Einen Aktivitätsvorbehalt enthält das DBA-Österreich nicht.