Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
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Besteuerung von Sondervergütungen. Auf Basis des Art. 7 Abs. 7 DBA-Österreich steht Deutschland auf Sondervergütungen, welche eine inländische Personengesellschaft an einen in Österreich ansässigen Gesellschafter (Mitunternehmer) entrichtet, ein Besteuerungsrecht zu. Damit wird die in § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG vorgesehene Besteuerung von Sondervergütungen als gewerbliche Einkünfte abkommensrechtlich ausgefüllt. Gäbe es diese Sonderregelung nicht, wären die Sondervergütungen nicht unter Art. 7 DBA-Österreich, sondern unter die spezielle Verteilungsnorm zu subsumieren (vgl. Rz. 79 f.). Ist der Gesellschafter (Mitunternehmer) in Deutschland ansässig und die Personengesellschaft in Österreich belegen, ist nach Auffassung der Finanzverwaltung zu prüfen, ob die Vergütungen nach österreichischem Recht tatsächlich dem Betriebsstättengewinn des Gesellschafters zugerechnet und folglich dort besteuert werden. Ist dies nicht der Fall, tritt — so die Finanzverwaltung — ein negativer Qualifikationskonflikt ein, sodass § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG greift und infolgedessen die Einkünfte nicht von der deutschen Besteuerung frei...