Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Vermeidung der Doppelbesteuerung
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Anwendung der Freistellungsmethode unter Aktivitätsvorbehalt. Die einer in Kanada belegenen Betriebsstätte zuzuordnenden Gewinne sind in Deutschland unter Progressionsvorbehalt von der Besteuerung freizustellen (Art. 23 Abs. 2 Buchst. a DBA-Kanada). Die Doppelbesteuerung von Unternehmensgewinnen wird allerdings nur dann auf Basis der Freistellungsmethode vermieden, wenn die kanadische Betriebsstätte ausschließlich oder fast ausschließlich einer aktiven Tätigkeit i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1—6 AStG nachgeht (Art. 23 Abs. 2 Buchst. c DBA-Kanada). Wird ein solcher Nachweis aktiver Tätigkeiten nicht erbracht, ist die Doppelbesteuerung durch die Anrechnungsmethode zu vermeiden.