Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Vermeidung der Doppelbesteuerung
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Anwendung der Freistellungsmethode unter Aktivitätsvorbehalt. Gewinne, die einer in Japan belegenen Betriebsstätte zuzuordnen sind, werden in Deutschland unter Progressionsvorbehalt von der Besteuerung freigestellt (Art. 22 Abs. 2 Buchst. a und b DBA-Japan). Für die Freistellung von Gewinnen i.S.d. Art. 7 ist eine Aktivitätsklausel nach Art. 22 Abs. 2 Buchst. d DBA-Japan zu beachten. Eine Freistellung erfolgt nur, soweit die Einkünfte durch Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Montage von Gütern oder Waren, Erforschung und Gewinnung natürlicher Ressourcen, Bank- und Versicherungsgeschäfte, Handel oder Erbringung von Dienstleistungen erzielt werden oder soweit sie wirtschaftlich diesen Tätigkeiten zuzurechnen sind und ein dem Geschäftszweck angemessen eingerichteter Geschäftsbetrieb besteht.