Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
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Anwendung einer uneingeschränkten Selbständigkeitsfiktion der Betriebsstätte. Art. 7 Abs. 2 DBA-Japan entspricht weitgehend dem Art. 7 Abs. 2 OECD-MA 2010 und fußt damit in seinem Wortlaut auf dem AOA. Korrigiert ein Vertragsstaat die Gewinnzurechnung zu einer Betriebsstätte im Einklang mit Art. 7 Abs. 2 DBA-Japan, sieht Abs. 3 eine korrespondierende Berichtigung im anderen Vertragsstaat vor, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Andernfalls werden sich die Vertragsstaaten im Wege des Verständigungsverfahrens bemühen, eine Doppelbesteuerung zu beseitigen.