Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
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Anwendung von § 1 Abs. 5 AStG. Wenngleich Art. 7 Abs. 2 DBA-Italien den AOA nicht vorsieht, hat der Steuerpflichtige die Betriebsstättengewinnabgrenzung gem. § 1 Abs. 5 AStG und der BsGaV vorzunehmen. Etwas anderes gilt nur, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass der andere Vertragsstaat sein Besteuerungsrecht entsprechend dem DBA ausübt (§ 1 Abs. 5 Satz 8 AStG) und infolgedessen die Anwendung des AOA gem. § 1 Abs. 5 AStG zu einer Doppelbesteuerung führt (vgl. Rz. 48 f.). Diese Handhabe entspricht der Auffassung der Finanzverwaltung. Diese geht davon aus, dass in Abkommen, in denen der Wortlaut Art. 7 OECD-MA 2008 entspricht, der andere OECD-Mitgliedstaat den AOA anerkennt und die Interpretation der Regelung dem OECD-Betriebsstättenbericht folgt. Im Übrigen hat Italien den AOA innerstaatlich umgesetzt.