Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
3. Vermeidung der Doppelbesteuerung
266
Anwendung der Freistellungsmethode unter Aktivitätsvorbehalt. Die einer in Indien belegenen Betriebsstätte zuzuordnenden Gewinne sind in Deutschland unter Progressionsvorbehalt von der Besteuerung freizustellen (Art. 23 Abs. 1 Buchst. a DBA-Indien). Die Doppelbesteuerung von Unternehmensgewinnen wird allerdings nur dann auf Basis der Freistellungsmethode vermieden, wenn die indische Betriebsstätte ausschließlich oder fast ausschließlich aktiven Tätigkeiten nachgeht (Art. 23 Abs. 1 Buchst. e DBA-Indien). Aktive Tätigkeiten sind die in Indien ausgeübte Herstellung und der Verkauf von Gütern oder Waren, die technische Beratung, technische Dienstleistungen sowie Bank- und Versicherungsgeschäfte. Wird ein entsprechender Nachweis aktiver Tätigkeiten nicht erbracht, ist die Doppelbesteuerung durch die Anrechnungsmethode zu vermeiden.