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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

2. Konsequenzen

257

Im Wesentlichen keine abweichenden Besteuerungsgrundsätze. Wenngleich sich Art. 4 DBA-Frankreich von seinem Aufbau und Wortlaut erheblich von Art. 7 OECD-MA 2008 unterscheidet, definiert er keine gegenüber dem OECD-MA abweichenden Besteuerungsgrundsätze von Unternehmensgewinnen. Hervorzuheben ist allerdings die ungewöhnliche und vom OECD-MA 2008 abweichende Definition der gewerblichen Einkünfte nach Art. 4 Abs. 4 DBA-Frankreich.

258

Anwendung von § 1 Abs. 5 AStG. Wenngleich Art. 7 DBA-Frankreich den AOA nicht vorsieht, hat der Steuerpflichtige die Betriebsstättengewinnabgrenzung gem. § 1 Abs. 5 AStG und der BsGaV vorzunehmen. Etwas anderes gilt nur, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass der andere Vertragsstaat sein Besteuerungsrecht entsprechend dem DBA ausübt (§ 1 Abs. 5 Satz 8 AStG) und infolgedessen die Anwendung des AOA gem. § 1 Abs. 5 AStG zu einer Doppelbesteuerung führt (vgl. Rz. 48 f.). Diese Handhabe entspricht der Auffassung der Finanzverwaltung. Diese geht davon aus, dass in Abkommen, in denen der Wortlaut Art. 7 S. 577 OECD-MA 2008 ...

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