Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
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Keine Anwendung von § 1 Abs. 5 AStG. Der OECD-MK 2008, auf den das DBA-China explizit verweist, geht von einer nur eingeschränkten Anwendung der Selbständigkeitsfiktion des Art. 7 aus (vgl. Rz. 103). Infolgedessen gelten die Grundsätze des AOA nicht und eine unternehmensinterne Abrechnung von Leistungsbeziehungen zwischen Stammhaus und Betriebsstätte ist nicht möglich. Dies gilt insbesondere für unternehmensinterne Dienstleistungen sowie Nutzungsüberlassungen. Die Realisierung von stillen Reserven bei der Überführung von Wirtschaftsgütern ist hingegen zulässig (vgl. Rz. 98 ff.). Wenngleich Art. 7 Abs. 2 DBA-China den AOA nicht vorsieht, hat der Steuerpflichtige grundsätzlich die Betriebsstättengewinnabgrenzung gem. § 1 Abs. 5 AStG und der BsGaV (d.h. dem AOA) vorzunehmen. Da das Protokoll zu Art. 7 DBA-China jedoch explizit die Auslegung der Vorschrift nach dem OECD-MK vorschreibt, wird die Anwendung von § 1 AStG abkommensrechtlich gesperrt (§ 1 Abs. 5 Satz 8 AStG). Da das DBA-China (Protokollregelung) insoweit klar ist, bedarf es keiner weiteren Nachweise du...