Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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I. Regelungszweck
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Spezialitätsprinzip. Art. 7 Abs. 7 regelt das sog. „Spezialitätsprinzip“. Danach greift Art. 7 nicht bei Einkünften, die in anderen Artikeln des Abkommens behandelt sind. Hintergrund der Regelung ist die Tatsache, dass auch in anderen Artikeln des OECD-MA geregelte Einkunftsarten (Art. 6, Art. 8, Art. 10—13 sowie Art. 15—21) Unternehmensgewinne (vgl. Rz. 61 f.) darstellen können. Die Rechtsfolge des Art. 7 Abs. 7 ist, dass die abkommensrechtlichen Spezialvorschriften vorgehen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass zahlreiche Spezialvorschriften „Zurückverweisungsklauseln“ enthalten (sog. „Betriebsstättenvorbehalt“ in Art. 10 Abs. 4, Art. 11 Abs. 4, Art. 12 Abs. 3 und Art. 21 Abs. 2). Diese Rückverweisung gilt allerdings nur für Einkünfte im Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern, die „tatsächlich zu einer Betriebsstätte gehören.“ Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, bleibt es bei einer (reinen) Anwendung des Spezialartikels. Art. 7 Abs. 7 wurde im S. 573 Rahmen des „Update 2010“ des OECD-MA nicht angepasst, sondern entspricht nunmehr Art. 7 Abs. 4 OECD...