Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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I. Regelungszweck
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Stetigkeit im Rahmen der Betriebsstättengewinnabgrenzung. Art. 7 Abs. 6 regelt das sog. „Stetigkeitsgebot der internationalen Betriebsstättengewinnabgrenzung“. Danach sind bei der Anwendung der Gewinnabgrenzungsvorschriften des Art. 7 „die der Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.“ Weder das Unternehmen noch die Finanzbehörden dürfen daher von einer einmal gewählten Gewinnabgrenzungsmethodik ohne rechtfertigenden Grund abweichen. Dabei bezieht sich Art. 7 Abs. 6 nur auf die Ebene der Gewinnabgren S. 572 zung und nicht auf diejenige der Gewinnermittlung. Letztere ergibt sich aus rein innerstaatlichem Recht (vgl. Rz. 37 ff.).