Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Auffassung der Finanzverwaltung
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Alte Rechtslage nach den VWG BS v. . In Tz. 2.2 VWG BS folgt die Finanzverwaltung im Rahmen der Betriebsstättengewinnabgrenzung dem Grundsatz des Fremdvergleichs. Die Selbständigkeitsfiktion der Betriebsstätte erfahre allerdings ihre Einschränkung in der zivilrechtlichen Einheit zwischen Stammhaus und Betriebsstätte und in der Tatsache, dass „schuldrechtliche Vereinbarungen zwischen Stammhaus und Betriebsstätte, wie z.B. Darlehens-, Miet- und Lizenzverträge, rechtlich nicht möglich sind.“ Insofern seien S. 509 Gewinne aus „Innentransaktionen“ nicht zu berücksichtigen. Während demnach die Überführung von Wirtschaftsgütern in eine ausländische DBA-Betriebsstätte grundsätzlich mit dem Fremdvergleichspreis zu bewerten sei, seien unternehmensinterne Leistungen auf reiner Aufwandsbasis (d.h. ohne Gewinnaufschlag) zu verrechnen. Dies gilt insbesondere für Kosten der Werbung und Markterschließung, Zinsen und Finanzierungskosten, Geschäftsführungskosten sowie allgemeine Verwaltungskosten. Eine Ausnahme zu der nur eingeschränkten Anwendung ...