Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
2. Zurechnungsprinzip
87
Umfang des Besteuerungsrechts des Betriebsstättenstaats. Nach dem in Art. 7 Abs. 1 Satz 2 verankerten Zurechnungsprinzip kommt es nicht auf den Ort der unternehmerischen Tätigkeit, sondern ausschließlich darauf an, ob ein Unternehmensgewinn (verstanden als Saldo von Ertrag und Aufwand, vgl. Rz. 61) der Tätigkeit der im anderen Vertragsstaat belegenen Betriebsstätte zuzurechnen ist. Daher steht dem Betriebsstättenstaat ein Besteuerungsrecht auch auf Gewinne aus Tätigkeiten im Ansässigkeitsstaat des Unternehmens oder in Drittstaaten zu, wenn die daraus resultierenden Erträge und Aufwendungen der Betriebsstätte tatsächlich zugerechnet werden können. Was indessen unter „zuzurechnen“ konkret zu verstehen ist, bleibt in Art. 7 Abs. 1 Satz 2 offen. Im Schrifttum wird die Frage durch Begriffe wie „Prinzip der wirtschaftlichen Zugehörigkeit“ , „Zurechnungsprinzip“ und „Erwirtschaftungsprinzip“ umschrieben. Der BFH spricht demgegenüber von einer „tatsächlichen Zurechnung“ , einer „tatsächlichen Zugehörigkeit“ oder stellt darauf ab, ob die Einkünfte „n...