Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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6. Besteuerungsrecht des Betriebsstättenstaats
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Ausnahmeregel. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 sieht eine Ausnahme zum ausschließlichen Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats vor, wenn das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte i.S.d. Art. 5 ausübt. Ist diese Voraussetzung erfüllt, steht (auch) dem Betriebsstättenstaat ein Besteuerungsrecht zu, allerdings nur auf solche Unternehmensgewinne, die der Betriebsstätte zugerechnet werden können. Aus dem Wortlaut des Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 könnte dabei der (unzutreffende) Rückschluss gezogen werden, dass dem Betriebsstättenstaat nur auf Gewinne, die aus Tätigkeiten in diesem Staat erwirtschaftet wurden, ein Besteuerungsrecht zusteht. Mithin würden damit Gewinne aus Tätigkeiten im Ansässigkeitsstaat oder in einem Drittstaat nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden können. Eine solche Auslegung der Vorschrift würde indessen nicht im Einklang mit dem in Art. 7 Abs. 1 Satz 2 niedergelegten Zurechnungsprinzip stehen (vgl. Rz. 87). Nach dem Zurechnungsprinzip kommt es nicht a...