Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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5. Missbrauchsbekämpfung
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Allgemeines. Einer missbräuchlichen Inanspruchnahme von DBA (zum Missbrauchsbegriff vgl. Rz. 186) wird in der Praxis dadurch begegnet, dass die DBA selbst oder — im Wege eines „Treaty override“ — das innerstaatliche Steuerrecht entsprechende Anti-Missbrauchsvorschriften bereithalten. Das Unionsrecht kann auf zwei gegensätzliche Arten auf diese Missbrauchsvermeidung einwirken. Einerseits kann das Unionsrecht die Mitgliedstaaten zur Versagung von Abkommensvorteilen verpflichten. In diese Richtung gehen insbesondere aktuelle sekundärrechtliche Bestrebungen. So verpflichtet Art. 6 Abs. 1 ATAD die Mitgliedstaaten im Bereich des Körperschaftsteuerrecht zur Einführung einer allgemeinen Missbrauchsvermeidungsvorschrift. Insofern müssen die Mitgliedstaaten auch Maßnahmen zur Verhinderung einer missbräuchlichen Inanspruchnahme von Abkommensvorteilen schaffen. Noch weitergehend sieht der Entwurf einer sog. „Unshell“-Richtlinie die zwingende Versagung von Abkommensvorteilen für bestimmte substanzarme Gesellschaften vor. Andererseits begrenzen insbesondere die Grun...